Vereinssatzung des TSV 05 Groß Berkel e.V.
(Stand: März 2010)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen „Turn und Sportverein von 1905 Groß Berkel“ e.V. Er hat seinen Sitz in Groß Berkel. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer RG100019 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung von sportlichen Aktivitäten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportarten
Turnen (Gymnastik, Aerobic, Kinderturnen)
Handball
Fußball
Badminton
Judo
Wandern
Tischtennis
Leichtathletik
Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch Übungsleiterinnen und Übungsleiter. - Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart (Sparte) wird eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung geführt.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden, passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. - Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
• dem/der Vereinspräsidenten/in als Vereinsrepräsentant/in
dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
• der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
• der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der Kassenwartin/dem Kassenwart,
dem erweiterten Vorstand bestehend aus:
• den Spartenleitern der einzelnen Sparten
• der Frauenbeauftragten/ dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung
• der Schriftführerin/ dem Schriftführer
• der Pressewartin/ dem Pressewart
• der Vereinsjugendleiterin/ dem Vereinsjugendleiter
• der Eventmanagerin/ dem Eventmanager
• der Materialwartin/ dem Materialwart
• dem Vergnügungsausschuss - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung leitet der/die Vereinspräsident/in bei dessen Abwesenheit die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlichgefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
• die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
• die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
• die Kassenwartin/der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. - Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt von werden.
- Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vereinspräsident wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Aktiv wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Aushang bzw. mit Bekanntgabe des Einladungsschreibens am folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den bekannten Vereinsmitteilungsmedien ( Aushang, Homepage, Ankündigung in der Tageszeitung ) rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinspräsident/in bei deren/dessen Verhinderung vom Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/ den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen. - Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
• die Protokollführerin/der Protokollführer
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung - Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Passive Mitglieder habe kein Stimmrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. - Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung und einen weiteren stellvertretenden Kassenprüfer/in.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist nur zulässig für einen der beiden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. - Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/ des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. Dafür ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend.
§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Aerzen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.03.2010 beschlossen worden.
Sie tritt in Kraft nach der Zustimmung durch das zuständige Amtsgericht Hameln.